Über uns

Im Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt werden alle angeborenen Fehlbildungen und Anomalien von Lebendgeborenen, Totgeborenen und Aborten aus Sachsen-Anhalt erfasst und analysiert. Diese flächendeckende Erfassung innerhalb eines Bundeslandes ist für Deutschland einzigartig und kann auf eine 30-jährige Tradition zurückblicken.

Datenfluss im Fehlbildungsmonitoring

Das Fehlbildungsmonitoring ist an die Medizinische Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg angegliedert und befindet sich auf dem Gelände des Universitätsklinikums.
Die Einrichtung wird seit 1995 vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt finanziell gefördert.

VV_Leistungsspektrum

Im Jahr 2009 wurde vom Landtag Sachsen-Anhalt das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und zur Förderung der frühkindlichen Bildung“ einstimmig verabschiedet.
Im § 7 (Dauerbeobachtung von Fehlbildungen) heißt es:
„Das Land Sachsen-Anhalt fördert die flächendeckende Erfassung von Fehlbildungen bei Neugeborenen im Rahmen einer Dauerbeobachtung. Aufgabe dieser Dauerbeobachtung ist es, Daten zur Häufigkeit angeborener Fehlbildungen zu ermitteln und über einen definierten Zeitraum zu beobachten, die Daten wissenschaftlich zu analysieren und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Primär- und Sekundärprävention zu evaluieren.“

Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bzw. über das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt unter Landesrecht Sachsen-Anhalt nachzulesen.

 
Datenschutzvorschriften:
 

Sachsen-Anhalt / Deutschland

Die an das Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt übermittelten Daten unterliegen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) vom 18.02.2020, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSUG LSA) vom 02.08.2019 und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016.

DSAG LSA

DSUG LSA

DSGVO


EUROCAT

Datenschutz und Datenschutzerklärung EUROCAT (Febraur 2020)


EUROmediCAT

Die Europäische Kommission ist nach einer sorgfältigen Analyse der Rechtsvorschriften und Praktiken des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss gekommen, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung von der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden. Dies bedeutet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich (in beide Richtungen) ohne zusätzliche Sondergenehmigungen zulässig ist.

Dataprotection UK (Juni 2021)

Letzte Änderung: 04.04.2024 - Ansprechpartner: Fehlbildungsmonitoring